{"id":7,"date":"2015-05-25T10:36:40","date_gmt":"2015-05-25T08:36:40","guid":{"rendered":"https:\/\/fundacjakaroliny.pl\/de\/?page_id=7"},"modified":"2015-05-27T10:36:11","modified_gmt":"2015-05-27T08:36:11","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/fundacjakaroliny.pl\/de\/satzung\/","title":{"rendered":"SATZUNG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Krak\u00f3w, 15. Januar 2015.<\/strong><\/p>\n<p>Die Stifterin in Person von Ewa Pacholewicz legt hiermit<br \/>\ndie Satzung der Karolina-Pacholewicz-Stiftung fest:<\/p>\n<p><strong>Satzung der Karolina-Pacholewicz-Stiftung<\/strong><\/p>\n<p>Kapitel I:<strong> Allgemeinbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1<br \/>\nDie Stiftung unter dem Namen Karolina-Pacholewicz-Stiftung (nachstehend: &#8220;Stiftung&#8221;) wurde durch die Stifterin Ewa Pacholewicz mit der notariellen Urkunde vom 15. Januar 2015 gegr\u00fcndet. Die Stiftung handelt aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber Stiftungen vom 6. April 1984\u00a0 (bereinigte Fassung: Dz.U. <em>\/Gesetzblatt der Republik Polen\/ <\/em>von 1991, Nr. 46, Pos. 203 mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen) und der vorliegenden Satzung.<\/p>\n<p>\u00a7 2<br \/>\nDie Stiftung ist eine juristische Person.<\/p>\n<p>\u00a7 3<br \/>\n1. Die Stiftung agiert auf dem Gebiet der Republik Polen sowie au\u00dferhalb deren Grenzen.<br \/>\n2. Zwecks der wesentlichen Realisierung der Stiftungszwecke ist die Stiftung berechtigt, im Ausland zu agieren.<br \/>\n3. Die Stiftungszwecke k\u00f6nnen in Zusammenarbeit mit anderen Rechtstr\u00e4gern realisiert werden, darunter mit Institutionen und juristischen Personen mit Sitz in der Republik Polen und im Ausland.<br \/>\n4. Die Stiftung agiert zum Wohl der gesamten Gesellschaft.<\/p>\n<p>\u00a7 4<br \/>\nDer Stiftungssitz ist Krak\u00f3w.<\/p>\n<p>\u00a7 5<br \/>\nZwecks Realisierung ihrer Satzungszwecke ist die Stiftung berechtigt, st\u00e4ndige und tempor\u00e4re Vertretungen zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>\u00a7 6<br \/>\nDie Stiftung wird unbefristet gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>\u00a7 7<br \/>\n1. Die Stiftung bedient sich des Stempels mit der Inschrift, welcher insbesondere ihren Namen und Sitz enth\u00e4lt.<br \/>\n2. Zwecks Zusammenarbeit mit dem Ausland kann sich die Stiftung der \u00dcbersetzung des Namens in gew\u00e4hlte Fremdsprachen bedienen.<br \/>\n3. Die Stiftung ist berechtigt, Auszeichnungen und Ehrenmedaillen zu stiften, und diese samt Preisen und Auszeichnungen an nat\u00fcrliche und juristische Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu verleihen.<\/p>\n<p>\u00a7 8<br \/>\nDie Aufsicht \u00fcber die Stiftung \u00fcbt der f\u00fcr Kultur zust\u00e4ndige Minister aus.<\/p>\n<p>Kapitel II:<strong> Zweck und Grunds\u00e4tze der\u00a0 Stiftungst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>9<br \/>\n1. Der Stiftungszweck ist:<br \/>\na. F\u00f6rderung des jungen architektonischen Gedankens;<br \/>\nb. Ma\u00dfnahmen zur Gestaltung des architektonischen und stadtplanerischen Bewusstseins;<br \/>\nc. Unterst\u00fctzung und Popularisieren von Handlungen aus dem Grenzbereich von Architektur und Kunst;<br \/>\nd. Unterst\u00fctzung von Ma\u00dfnahmen, welche die Verbesserung von der Qualit\u00e4t des \u00f6ffentlichen Raums und der bebauten Landschaft bezwecken.<br \/>\ne. Erh\u00f6hung des Wissens-, Bildungs-, und Erziehungsniveaus im Bereich Architektur und Architekturerbe, insbesondere als Elemente des National- und Kulturerbes;<br \/>\nf. Unterst\u00fctzung von Forschungen, Wissenstransfer und Innovation in Architektur, architektonischer und Stadtplanung.<\/p>\n<p>2. Die Stiftung verfolgt ihren Zwecks mittels:<br \/>\na. Veranstalten oder Mitveranstalten von kulturellen Events, Ausstellungen, Wettbewerben,<br \/>\nb. Veranstalten von Konferenzen, Schulungen, Symposien, Seminaren usw.,<br \/>\nc. Organisieren und Ausf\u00fchren von Bildungsveranstaltungen;<br \/>\nd. Erstellung und Herausgabe von nicht periodischen Informationsmaterialien;<br \/>\ne. Zusammenarbeit mit staatlichen und Selbstverwaltungsinstitutionen und<br \/>\n-organisationen, Fakult\u00e4ten von in- und ausl\u00e4ndischen Hochschulen, welche Ma\u00dfnahmen in einem breit zu verstehenden Themenbereich &#8220;Architektur&#8221; unternehmen;<br \/>\nf. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, deren T\u00e4tigkeitszwecke mit denen der Stiftung gleich oder verwandt sind;<br \/>\ng. Leisten von indirekter und direkter finanzieller, materieller, organisatorischer und wissenschaftlicher Hilfe f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, Vereinigungen und andere Nichtregierungsorganisationen;<br \/>\nh. Organisieren oder Mitorganisieren von \u00f6ffentlichen Konsultationen in dem Bereich, der mit den Stiftungszwecken \u00fcbereinstimmt;<br \/>\ni. Leisten oder Organisieren von Expertenkonsultationen in dem Bereich, der mit den Stiftungszwecken \u00fcbereinstimmt;<br \/>\nj. Unterst\u00fctzung von b\u00fcrgerlichen Initiativen, insbesondere von lokalen Initiativen, die mit den Stiftungszwecken \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>3. Um ihre Zwecke zu erreichen, ist die Stiftung berechtigt, die mit ihren Zwecken \u00fcbereinstimmende T\u00e4tigkeit von anderen Personen und Institutionen zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>\u00a7 10<br \/>\n1. Nat\u00fcrlichen und juristischen Personen, die zugunsten der Stiftung eine Schenkung oder Zuwendung in H\u00f6he von 10 (in Worten zehn) Tausend Zloty oder den Gegenwert dieses Betrags in einer anderen tauschbaren W\u00e4hrung leisten (einmalig oder gesamt), kann mittels eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes &#8211; mit ihrer Einwilligung &#8211; der Titel eines M\u00e4zens \/ einer M\u00e4zenin der Stiftung verliehen werden.<br \/>\n2. Der Titel des M\u00e4zens\/ der M\u00e4zenin der Stiftung hat einen pers\u00f6nlichen Charakter.<\/p>\n<p>Kapitel III<strong> Verm\u00f6gen und Einkommen der Stiftung <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>11<br \/>\nDas Verm\u00f6gen der Stiftung bildet der durch die Stifterin eingezahlte Gr\u00fcndungsfonds in H\u00f6he von 5.000,00 PLN (in Worten: f\u00fcnf Tausend) und zuk\u00fcnftig auch Geldmittel, Wertpapiere, Immobilien und Mobilien, Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien sowie andere durch die Stiftung im Laufe deren T\u00e4tigkeit erworbene Verm\u00f6gensbestandteile.<\/p>\n<p>\u00a7 12<br \/>\nVon dem in \u00a7 11 genannten Gr\u00fcndungsfonds wird der Betrag von 1.000,00 PLN (in Worten: ein Tausend PLN) f\u00fcr die Wirtschaftst\u00e4tigkeit bestimmt, und der Betrag von 4.000,00 PLN (in Worten: vier Tausend PLN) f\u00fcr die Satzungst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>\u00a7 13<br \/>\nF\u00fcr die Verpflichtungen haftet die Stiftung mit ihrem Gesamtverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>\u00a7 14<br \/>\nDie Mittel f\u00fcr die Realisierung der Stiftungszwecke und Begleichung ihrer Betriebskosten kommen insbesondere aus:<br \/>\na. Schenkungen, Erbschaften und Abschriften,<br \/>\nb. Zuwendungen, Grants und Subventionen von juristischen Personen,<br \/>\nc. Einnahmen aus Geldsammlungen und \u00f6ffentlichen Veranstaltungen,<br \/>\nd. Einnahmen aus mobilem und immobilem Verm\u00f6gen,<br \/>\ne. Einnahmen aus der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Stiftung,<br \/>\nf. Zinsen von Wertpapieren und Kapitalanlagen in polnischer W\u00e4hrung und in fremden W\u00e4hrungen gem\u00e4\u00df dem Devisenrecht.<br \/>\ng. Gr\u00fcndungsfonds und Schenkungen der Stifterin.<\/p>\n<p>\u00a7 15<br \/>\n1. Die Stiftung ist berechtigt, die Einnahmen aus Schenkungen, Erbschaften, Abschriften, Zuwendungen, Grants und Subventionen f\u00fcr die Realisierung des von ihr gew\u00e4hlten Zweckes zu bestimmen.<br \/>\n2. Die Stiftung ist berechtigt, Fonds zu bilden, darunter zweckgebundene Fonds, die gem\u00e4\u00df dem Willen der Spender mit ihrem Nachnamen oder dem Firmennamen signiert werden.<br \/>\n3. Soll die Stiftung Schenkungen oder Erbschaften annehmen, kann dies nicht verursachen, dass sie damit Schulden \u00fcbernimmt, welche den Wert des anzunehmenden Verm\u00f6gens \u00fcberschreiten.<br \/>\n4. Zu der Annahme von Schenkungen und Erbschaften werden die laut Gesetz erforderlichen Erkl\u00e4rungen durch den Stiftungsvorstand abgelegt.<br \/>\n5. Bei der Erbeinsetzung der Stiftung legt der Vorstand die Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme des Erbes unter Rechtswohltat des Inventars ab.<\/p>\n<p>\u00a7 16<br \/>\nDie Stiftung ist nicht berechtigt:<br \/>\na. Darlehen oder Sicherheiten von Verpflichtungen an dem Stiftungsverm\u00f6gen zu<br \/>\nb. gew\u00e4hren; dies gilt gegen\u00fcber der Stifterin, den Mitgliedern von Stiftungsorganen oder Stiftungsmitarbeitern sowie Personen, mit denen die Mitglieder der Stiftungsorgane sowie die Stiftungsmitarbeiter verheiratet sind, in Lebensgemeinschaft verbleiben, in gerader Linie verwandt oder verschw\u00e4gert sind, in Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschw\u00e4gert sind, oder mit Adoption, Pflege oder Vormund\u00a0 verbunden sind, nachstehend &#8220;N\u00e4chste&#8221;;<br \/>\nc. das Stiftungsverm\u00f6gen zugunsten der Stifterin, Mitgliedern der Stiftungsorgane oder Mitarbeitern der Stiftung oder derer N\u00e4chsten nach Grunds\u00e4tzen zu \u00fcbergeben, die von denen gegen\u00fcber Dritten geltenden abweichen, insbesondere, wenn diese \u00dcbergabe kostenfrei oder unter Vorzugsbedingungen erfolgt.<br \/>\nd. das Stiftungsverm\u00f6gen zugunsten der Stifterin, der Mitglieder der Stiftungsorgane oder der Mitarbeiter der Stiftung sowie deren N\u00e4chsten nach Grunds\u00e4tzen zu verwenden, die von denen gegen\u00fcber Dritten geltenden abweichen, es sei denn, eine derartige Verwendung ergibt sich aus dem Satzungszweck der Stiftung.<br \/>\ne. Waren oder Dienstleistungen von Rechtstr\u00e4gern zu erwerben, an denen die Stifterin, die Mitglieder der Stiftungsorgane oder Mitarbeitende der Stiftung sowie deren Angeh\u00f6rige beteiligt sind, nach Grunds\u00e4tzen, welche von jenen gegen\u00fcber Dritten geltenden abweichen oder zu Preisen, welche die Marktpreise \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>\u00a7 17<br \/>\n1. Die Stiftung f\u00fchrt ihre Finanzwirtschaft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df den geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1997 \u00fcber das Rechnungswesen (bereinigte Fassung U. <em>\/Gesetzblatt der Republik Polen\/ <\/em>vom 2013 Nr. 330) sowie des Gesetzes \u00fcber gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit und Volontariat auf die Art und Weise, welche das buchhalterische Ausweisen von Einnahmen, Aufwendungen und Ergebnissen jeder T\u00e4tigkeitsform erm\u00f6glicht: der entgeltlichen und unentgeltlichen gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit.<br \/>\n2. Die Stiftung ist berechtigt, entgeltliche und unentgeltliche gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit zu betreiben, nach den in dem Gesetz \u00fcber Volontariat und gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeit bestimmten Grunds\u00e4tzen. Die Einnahmen von der T\u00e4tigkeit sind ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Realisierung der Satzungszwecke der Stiftung bestimmt.<\/p>\n<p>\u00a7 18<br \/>\n1. Die Stiftung realisiert entgeltliche und unentgeltliche gemeinn\u00fctzige T\u00e4tigkeiten im Bereich:<br \/>\na. Initiieren, Unterst\u00fctzen und Realisieren von Programmen, Projekten, Unternehmungen und Initiativen, die mit den Stiftungszwecken \u00fcbereinstimmen, Organisieren und Finanzieren von Hospitationen, Berufspraktika und Studien- oder Integrationsreisen f\u00fcr in einer mit den Stiftungszwecken \u00fcbereinstimmenden T\u00e4tigkeit Engagierte;<br \/>\nb. Initiieren, Unterst\u00fctzen und Realisieren von Programmen, Projekten, Unternehmungen und Initiativen, die mit den Stiftungszwecken \u00fcbereinstimmen;<br \/>\nc. Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der Bildung,<br \/>\nd. F\u00f6rderung und Organisieren von Bildungsveranstaltungen f\u00fcr Kinder, Erwachsene und \u00e4ltere Personen.<br \/>\ne. Initiieren, Organisieren und Finanzieren von mit den Stiftungszwecken thematisch konvergenten Ausstellungen und Konferenzen, Seminaren, Symposien, wissenschaftlichen Tagungen, Vortr\u00e4gen, Vorlesungen und Treffen unter Teilnahme von Vertretern des \u00f6ffentlichen und privaten Sektors, von Nichtregierungsorganisationen, von Wissenschaft und Bildung.<br \/>\nf. Unterst\u00fctzung und Finanzierung des Verlegens von Publikationen, B\u00fcchern, Zeitschriften, Informationsflugbl\u00e4ttern, Postern u \u00e4.<\/p>\n<p>\u00a7 19<br \/>\nDie Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel in der polnischen und in fremden W\u00e4hrungen in entsprechenden Banken\u00a0 gem\u00e4\u00df der polnischen Gesetzgebung zu sammeln. <strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 20<br \/>\nSofern es durch den Beschluss des Stiftungsvorstandes nicht anders festgelegt wird, gleicht das Gesch\u00e4ftsjahr der Stiftung dem Kalenderjahr, wobei das erste Gesch\u00e4ftsjahr zum 31. Dezember 2015 endet.<\/p>\n<p>Kapitel IV<strong> Wirtschaftst\u00e4tigkeit <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7\u00a021<br \/>\nUm ihre Zwecke zu erreichen, ist die Stiftung berechtigt, Wirtschaftst\u00e4tigkeit zus\u00e4tzlich zu der gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit zu betreiben, eigenst\u00e4ndig oder unter Mitwirkung von anderen Rechtstr\u00e4gern im In- und Ausland, gem\u00e4\u00df den in diesem Bereich geltenden Vorschriften.<\/p>\n<p>\u00a7 22<br \/>\nDie Stiftung ist berechtigt, Wirtschaftst\u00e4tigkeit in dem Bereich zu\u00a0 betreiben, der der Realisierung ihrer Zwecke dient, und zwar:<br \/>\na. Verlegen von B\u00fcchern (PKD \/<em>Polnische Wirtschaftszweigklassifikation\/ <\/em>11.Z);<br \/>\nb. Sonstige Druckerzeugnisse (PKD \/<em>Polnische Wirtschaftszweigklassifikation\/ <\/em>19.Z);<br \/>\nc. Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern (PKD \/<em>Polnische Wirtschaftszweigklassifikation\/ <\/em>30.Z)<em>;<\/em><br \/>\nd. Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht (PKD \/<em>Polnische Wirtschaftszweigklassifikation\/ <\/em>52.Z);<br \/>\ne. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, anderweitig nicht genannt (PKD \/<em>Polnische Wirtschaftszweigklassifikation\/ <\/em>59.B).<\/p>\n<p>\u00a7 23<br \/>\nDie von der Wirtschaftst\u00e4tigkeit der Stiftung erwirtschafteten Einnahmen sind ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Satzungszwecke der Stiftung zu verwenden.<\/p>\n<p>Kapitel V<strong> Organe der Stiftung <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>24<br \/>\nOrgane der Stiftung sind:<br \/>\n1. der Stiftungsvorstand<br \/>\n2. der Stiftungsrat<\/p>\n<p>Kapitel VI<strong> Vorstand <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>25<br \/>\n1. Die Stifterin beruft den ersten Vorstand der Stiftung in folgenden Personen: Mateusz Kamie\u0144ski als Vorstandsvorsitzenden, sowie Agnieszka Bulanda, Anna Por\u0119bska, Maciej Skaza und Ernestyna Szpakowska-Loranc als Vorstandsmitglieder. Die weiteren Vorst\u00e4nde werden durch den Stiftungsrat berufen.<br \/>\n2. Der Vorstand leitet die Stiftung und vertritt diese nach au\u00dfen. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder gesamt, mindestens 2 (in Worten: zwei) Vorstandsmitglieder vertreten.<br \/>\n3. Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Personen.<br \/>\n4. Die Vorstandsmitglieder werden f\u00fcr die Amtsperiode von 3 (drei) Jahren gew\u00e4hlt.<br \/>\n5. Die Mitgliedschaft am Vorstand erlischt durch:<br \/>\na. schriftliche R\u00fccktrittserkl\u00e4rung, eingereicht bei dem Vorstandsvorsitzenden oder, falls der R\u00fccktritt durch den Vorstandsvorsitzenden selbst erkl\u00e4rt wird, bei einem anderen Vorstandsmitglied:<br \/>\nb. Tod des Mitglieds;<br \/>\nc. Verurteilung mit einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil f\u00fcr eine aus einer \u00f6ffentlichen Klage verfolgten Vorsatzstraftat oder finanzrechtliche Straftat.<br \/>\n6. Jedes der Vorstandsmitglieder ist bei dem R\u00fccktritt berechtigt, eine Person f\u00fcr seinen Posten vorzuschlagen. Nimmt der Rat diese Kandidatur mit einfacher Stimmenmehrheit an, wird diese Person als Vorstandsmitglied berufen. Sollte das zur\u00fccktretende Vorstandsmitglied keinen Nachfolgekandidaten nennen, kann die Kandidatur eines neuen Vorstandsmitglieds durch den Vorstandsvorsitzenden aufgestellt werden.<br \/>\n7. Sollten die sich aus dem bekleideten Posten in dem Stiftungsvorstand ergebenden Pflichten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt werden, kann die betroffene Person durch den Stiftungsrat von dem bekleideten Posten abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung des Vorstandsmitglieds kann durch jedes Vorstands- oder Ratsmitglied gestellt werden. Ein diesbez\u00fcglicher Antrag ist zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>\u00a7 26<br \/>\n1. Der Vorstand ist zust\u00e4ndig, Entschl\u00fcsse in allen Angelegenheiten zu fassen, die nicht den anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere:<br \/>\na. Leiten der laufenden T\u00e4tigkeit der Stiftung,<br \/>\nb. Realisierung der Satzungszwecke der Stiftung;<br \/>\nc. Festlegung der Hauptrichtungen der Stiftungst\u00e4tigkeit;<br \/>\nd. Erstellung und Annahme der Berichte \u00fcber die Stiftungst\u00e4tigkeit,<br \/>\ne. Festlegung von Arbeitsordnungen,<br \/>\nf. Verwalten des Verm\u00f6gens der Stiftung;<br \/>\ng. Erstellen von Arbeitspl\u00e4nen und Haushalt der Stiftung;<br \/>\nh. Festlegung der Anzahl der Besch\u00e4ftigten, der Grunds\u00e4tze der Verg\u00fctung sowie des Budgets f\u00fcr Verg\u00fctungen und Preise f\u00fcr die Mitarbeitenden der Stiftung;<br \/>\ni. Beschl\u00fcsse \u00fcber die Gr\u00fcndung von anderen Stiftungsorganen;<br \/>\nj. Beschl\u00fcsse zu der \u00c4nderung der Stiftungssatzung, Fusion mit einer anderen Stiftung oder Aufl\u00f6sung der Stiftung;<br \/>\n2. Der Vorstand ist berechtigt, einen Programmrat einzuberufen, der sich aus den um die Stiftungsidee Verbundenen zusammensetzt.<\/p>\n<p>\u00a7 27<br \/>\n1. Die Vorstandsbeschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, unter Teilnahme von mindestens 2 (zwei) Vorstandsmitgliedern.<br \/>\n2. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidend.<br \/>\n3. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, nicht seltener als einmal im Monat.<\/p>\n<p>\u00a7 28<br \/>\n1. Die Willenserkl\u00e4rung im Namen der Stiftung wird gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder abgelegt.<br \/>\n2. Die Arbeitsvertr\u00e4ge mit den Mitarbeitenden der Stiftung werden durch den Vorstandsvorsitzenden abgeschlossen.<\/p>\n<p>Kapitel VII:<strong> Stiftungsrat<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>29<br \/>\n1. Der Stiftungsrat ist ein beaufsichtigendes und meinungsbildendes Beratungsorgan der Stiftung.<br \/>\n2. Der Rat besteht aus 4 bis 16 Mitgliedern:<br \/>\n3. In besonderen F\u00e4llen ist die Stifterin berechtigt, in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern Ehrenmitglieder in den Rat zu berufen.<br \/>\n4. Der Rat w\u00e4hlt aus seinem Kreis den Ratsvorsitzenden, welcher die Arbeit des Rates leitet, des Weiteren zwei Stellvertretende des Vorsitzenden sowie einen Sekret\u00e4r.<br \/>\n5. Die Mitglieder des ersten Rates werden von der Stifterin in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern gew\u00e4hlt.<br \/>\n6. Jedes der Ratsmitglieder ist bei seinem R\u00fccktritt berechtigt, eine Person f\u00fcr seinen Posten vorzuschlagen. Wird dieser Kandidat durch die anderen Ratsmitglieder mittels eines mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusses gew\u00e4hlt, wird diese Person zum Rat berufen. Soll das zur\u00fccktretende Ratsmitglied keinen Nachfolgekandidaten nennen, kann die Kandidatur eines neuen Vorstandsmitglieds durch den Ratsvorsitzenden aufgestellt werden.<br \/>\n7. Die Mitgliedschaft am Rat erlischt durch:<br \/>\na. freiwillige R\u00fccktrittserkl\u00e4rung, eingereicht schriftlich bei dem Ratsvorsitzenden oder bei dem Stellvertretenden Ratsvorsitzenden;<br \/>\nb. Entzug der B\u00fcrgerrechte infolge einer Verurteilung mit einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil wegen einer Vorsatzstraftat;<br \/>\nc. durch den Rat mit einer einfachen Stimmenmehrheit angenommene, auf Antrag der Stifterin erfolgte Abberufung.<br \/>\nd. Tod des Mitglieds.<br \/>\n8. Die Mitgliedschaft im Rat darf nicht mit einer Mitgliedschaft im Vorstand\u00a0 verbunden sein.<\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>30<br \/>\nDie Zust\u00e4ndigkeiten des Stiftungsrates sind insbesondere<br \/>\na. dem Stiftungsvorstand Priorit\u00e4ten im Bereich der laufenden T\u00e4tigkeit der Stiftung darzulegen;<br \/>\nb. \u00c4nderungen der Satzung vorzustellen;<br \/>\nc. die in der Satzung genannten Preise und Auszeichnungen zu stiften;<br \/>\nd. Programme zu initiieren und im Bereich der Stiftungst\u00e4tigkeit zu beraten oder andere Beratungsma\u00dfnahmen zu unternehmen, die mit den Stiftungszwecken verbunden sind.<br \/>\ne. die Stiftungst\u00e4tigkeit zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.<br \/>\nf. Jahresberichte des Vorstandes zu genehmigen und den Vorstand zu entlasten.<\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>31<br \/>\n1. Die Versammlungen des Stiftungsrates finden mindestens einmal im Jahr statt.<br \/>\n2. Der Stiftungsrat wird durch den Ratsvorsitzenden aus seiner eigenen Initiative oder auf einen schriftlich einzureichenden Antrag des Vorstandes oder der Stifterin einberufen.<br \/>\n3. Der Stiftungsrat trifft Entscheidungen in Form von Beschl\u00fcssen &#8211; mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.<br \/>\n4. Die Sitzung des Rates kann auf au\u00dferordentlichem Wege aus der Initiative des Vorstandes, der Stifterin oder auf schriftlichem Antrag von dem Vorsitzenden oder von zwei Mitgliedern zwecks Untersuchung einer Angelegenheit von besonderem Charakter einberufen werden.<br \/>\n5. Die au\u00dferordentliche Sitzung des Rates ist sp\u00e4testens innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Antragseinreichung einzuberufen.<br \/>\n6. Jedes ordentliche Mitglied des Rates verf\u00fcgt \u00fcber eine Stimme.<br \/>\n7. Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.<\/p>\n<p>Kapitel VIII:<strong> \u00c4nderung der Satzung <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7\u00a032<br \/>\n1. Die \u00c4nderungen der Stiftungssatzung erfolgen in Form eines mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusses des Rates.<br \/>\n2. Die \u00c4nderung des Stiftungszwecks kann auf Antrag des Vorstandes oder des Stiftungsrates erfolgen.<br \/>\n3. Die \u00c4nderung des Stiftungszwecks bedarf der Einwilligung der Stifterin.<\/p>\n<p>Kapitel IX:<strong> Schlussbestimmungen <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>33<br \/>\nDas Stiftungsverm\u00f6gen wird nach der Beendigung der Abwicklung f\u00fcr die durch die Stifterin in der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Stiftungsgr\u00fcndung genannten Zwecke der Stiftung bestimmt.<\/p>\n<p>\u00a7<strong>\u00a0<\/strong>34<br \/>\n1. Die Satzung tritt in Kraft zum Tag der Eintragung der Stiftung in das Landesgerichtsregister <em>\/Krajowy Rejestr S\u0105dowy\/ <\/em>.<br \/>\n2. Die \u00c4nderungen der Satzung treten in Kraft zum Tag deren Eintragung in das Landesgerichtsregister <em>\/Krajowy Rejestr S\u0105dowy\/.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/fundacjakaroliny.pl\/de\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Korr_DT_Fundacja-Karoliny-STATUT_OK.docx\" target=\"_blank\">&gt;VORFINDEN&lt;<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Krak\u00f3w, 15. Januar 2015. 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