Kraków, 15. Januar 2015.
Die Stifterin in Person von Ewa Pacholewicz legt hiermit
die Satzung der Karolina-Pacholewicz-Stiftung fest:
Satzung der Karolina-Pacholewicz-Stiftung
Kapitel I: Allgemeinbestimmungen
§ 1
Die Stiftung unter dem Namen Karolina-Pacholewicz-Stiftung (nachstehend: “Stiftung”) wurde durch die Stifterin Ewa Pacholewicz mit der notariellen Urkunde vom 15. Januar 2015 gegründet. Die Stiftung handelt aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über Stiftungen vom 6. April 1984 (bereinigte Fassung: Dz.U. /Gesetzblatt der Republik Polen/ von 1991, Nr. 46, Pos. 203 mit späteren Änderungen) und der vorliegenden Satzung.
§ 2
Die Stiftung ist eine juristische Person.
§ 3
1. Die Stiftung agiert auf dem Gebiet der Republik Polen sowie außerhalb deren Grenzen.
2. Zwecks der wesentlichen Realisierung der Stiftungszwecke ist die Stiftung berechtigt, im Ausland zu agieren.
3. Die Stiftungszwecke können in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern realisiert werden, darunter mit Institutionen und juristischen Personen mit Sitz in der Republik Polen und im Ausland.
4. Die Stiftung agiert zum Wohl der gesamten Gesellschaft.
§ 4
Der Stiftungssitz ist Kraków.
§ 5
Zwecks Realisierung ihrer Satzungszwecke ist die Stiftung berechtigt, ständige und temporäre Vertretungen zu gründen.
§ 6
Die Stiftung wird unbefristet gegründet.
§ 7
1. Die Stiftung bedient sich des Stempels mit der Inschrift, welcher insbesondere ihren Namen und Sitz enthält.
2. Zwecks Zusammenarbeit mit dem Ausland kann sich die Stiftung der Übersetzung des Namens in gewählte Fremdsprachen bedienen.
3. Die Stiftung ist berechtigt, Auszeichnungen und Ehrenmedaillen zu stiften, und diese samt Preisen und Auszeichnungen an natürliche und juristische Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu verleihen.
§ 8
Die Aufsicht über die Stiftung übt der für Kultur zuständige Minister aus.
Kapitel II: Zweck und Grundsätze der Stiftungstätigkeit
§ 9
1. Der Stiftungszweck ist:
a. Förderung des jungen architektonischen Gedankens;
b. Maßnahmen zur Gestaltung des architektonischen und stadtplanerischen Bewusstseins;
c. Unterstützung und Popularisieren von Handlungen aus dem Grenzbereich von Architektur und Kunst;
d. Unterstützung von Maßnahmen, welche die Verbesserung von der Qualität des öffentlichen Raums und der bebauten Landschaft bezwecken.
e. Erhöhung des Wissens-, Bildungs-, und Erziehungsniveaus im Bereich Architektur und Architekturerbe, insbesondere als Elemente des National- und Kulturerbes;
f. Unterstützung von Forschungen, Wissenstransfer und Innovation in Architektur, architektonischer und Stadtplanung.
2. Die Stiftung verfolgt ihren Zwecks mittels:
a. Veranstalten oder Mitveranstalten von kulturellen Events, Ausstellungen, Wettbewerben,
b. Veranstalten von Konferenzen, Schulungen, Symposien, Seminaren usw.,
c. Organisieren und Ausführen von Bildungsveranstaltungen;
d. Erstellung und Herausgabe von nicht periodischen Informationsmaterialien;
e. Zusammenarbeit mit staatlichen und Selbstverwaltungsinstitutionen und
-organisationen, Fakultäten von in- und ausländischen Hochschulen, welche Maßnahmen in einem breit zu verstehenden Themenbereich “Architektur” unternehmen;
f. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, deren Tätigkeitszwecke mit denen der Stiftung gleich oder verwandt sind;
g. Leisten von indirekter und direkter finanzieller, materieller, organisatorischer und wissenschaftlicher Hilfe für natürliche Personen, Vereinigungen und andere Nichtregierungsorganisationen;
h. Organisieren oder Mitorganisieren von öffentlichen Konsultationen in dem Bereich, der mit den Stiftungszwecken übereinstimmt;
i. Leisten oder Organisieren von Expertenkonsultationen in dem Bereich, der mit den Stiftungszwecken übereinstimmt;
j. Unterstützung von bürgerlichen Initiativen, insbesondere von lokalen Initiativen, die mit den Stiftungszwecken übereinstimmen.
3. Um ihre Zwecke zu erreichen, ist die Stiftung berechtigt, die mit ihren Zwecken übereinstimmende Tätigkeit von anderen Personen und Institutionen zu unterstützen.
§ 10
1. Natürlichen und juristischen Personen, die zugunsten der Stiftung eine Schenkung oder Zuwendung in Höhe von 10 (in Worten zehn) Tausend Zloty oder den Gegenwert dieses Betrags in einer anderen tauschbaren Währung leisten (einmalig oder gesamt), kann mittels eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes – mit ihrer Einwilligung – der Titel eines Mäzens / einer Mäzenin der Stiftung verliehen werden.
2. Der Titel des Mäzens/ der Mäzenin der Stiftung hat einen persönlichen Charakter.
Kapitel III Vermögen und Einkommen der Stiftung
§ 11
Das Vermögen der Stiftung bildet der durch die Stifterin eingezahlte Gründungsfonds in Höhe von 5.000,00 PLN (in Worten: fünf Tausend) und zukünftig auch Geldmittel, Wertpapiere, Immobilien und Mobilien, Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien sowie andere durch die Stiftung im Laufe deren Tätigkeit erworbene Vermögensbestandteile.
§ 12
Von dem in § 11 genannten Gründungsfonds wird der Betrag von 1.000,00 PLN (in Worten: ein Tausend PLN) für die Wirtschaftstätigkeit bestimmt, und der Betrag von 4.000,00 PLN (in Worten: vier Tausend PLN) für die Satzungstätigkeit.
§ 13
Für die Verpflichtungen haftet die Stiftung mit ihrem Gesamtvermögen.
§ 14
Die Mittel für die Realisierung der Stiftungszwecke und Begleichung ihrer Betriebskosten kommen insbesondere aus:
a. Schenkungen, Erbschaften und Abschriften,
b. Zuwendungen, Grants und Subventionen von juristischen Personen,
c. Einnahmen aus Geldsammlungen und öffentlichen Veranstaltungen,
d. Einnahmen aus mobilem und immobilem Vermögen,
e. Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung,
f. Zinsen von Wertpapieren und Kapitalanlagen in polnischer Währung und in fremden Währungen gemäß dem Devisenrecht.
g. Gründungsfonds und Schenkungen der Stifterin.
§ 15
1. Die Stiftung ist berechtigt, die Einnahmen aus Schenkungen, Erbschaften, Abschriften, Zuwendungen, Grants und Subventionen für die Realisierung des von ihr gewählten Zweckes zu bestimmen.
2. Die Stiftung ist berechtigt, Fonds zu bilden, darunter zweckgebundene Fonds, die gemäß dem Willen der Spender mit ihrem Nachnamen oder dem Firmennamen signiert werden.
3. Soll die Stiftung Schenkungen oder Erbschaften annehmen, kann dies nicht verursachen, dass sie damit Schulden übernimmt, welche den Wert des anzunehmenden Vermögens überschreiten.
4. Zu der Annahme von Schenkungen und Erbschaften werden die laut Gesetz erforderlichen Erklärungen durch den Stiftungsvorstand abgelegt.
5. Bei der Erbeinsetzung der Stiftung legt der Vorstand die Erklärung über die Annahme des Erbes unter Rechtswohltat des Inventars ab.
§ 16
Die Stiftung ist nicht berechtigt:
a. Darlehen oder Sicherheiten von Verpflichtungen an dem Stiftungsvermögen zu
b. gewähren; dies gilt gegenüber der Stifterin, den Mitgliedern von Stiftungsorganen oder Stiftungsmitarbeitern sowie Personen, mit denen die Mitglieder der Stiftungsorgane sowie die Stiftungsmitarbeiter verheiratet sind, in Lebensgemeinschaft verbleiben, in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, in Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder mit Adoption, Pflege oder Vormund verbunden sind, nachstehend “Nächste”;
c. das Stiftungsvermögen zugunsten der Stifterin, Mitgliedern der Stiftungsorgane oder Mitarbeitern der Stiftung oder derer Nächsten nach Grundsätzen zu übergeben, die von denen gegenüber Dritten geltenden abweichen, insbesondere, wenn diese Übergabe kostenfrei oder unter Vorzugsbedingungen erfolgt.
d. das Stiftungsvermögen zugunsten der Stifterin, der Mitglieder der Stiftungsorgane oder der Mitarbeiter der Stiftung sowie deren Nächsten nach Grundsätzen zu verwenden, die von denen gegenüber Dritten geltenden abweichen, es sei denn, eine derartige Verwendung ergibt sich aus dem Satzungszweck der Stiftung.
e. Waren oder Dienstleistungen von Rechtsträgern zu erwerben, an denen die Stifterin, die Mitglieder der Stiftungsorgane oder Mitarbeitende der Stiftung sowie deren Angehörige beteiligt sind, nach Grundsätzen, welche von jenen gegenüber Dritten geltenden abweichen oder zu Preisen, welche die Marktpreise überschreiten.
§ 17
1. Die Stiftung führt ihre Finanzwirtschaft und Rechnungslegung gemäß den geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1997 über das Rechnungswesen (bereinigte Fassung U. /Gesetzblatt der Republik Polen/ vom 2013 Nr. 330) sowie des Gesetzes über gemeinnützige Tätigkeit und Volontariat auf die Art und Weise, welche das buchhalterische Ausweisen von Einnahmen, Aufwendungen und Ergebnissen jeder Tätigkeitsform ermöglicht: der entgeltlichen und unentgeltlichen gemeinnützigen Tätigkeit.
2. Die Stiftung ist berechtigt, entgeltliche und unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit zu betreiben, nach den in dem Gesetz über Volontariat und gemeinnützige Tätigkeit bestimmten Grundsätzen. Die Einnahmen von der Tätigkeit sind ausschließlich für die Realisierung der Satzungszwecke der Stiftung bestimmt.
§ 18
1. Die Stiftung realisiert entgeltliche und unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeiten im Bereich:
a. Initiieren, Unterstützen und Realisieren von Programmen, Projekten, Unternehmungen und Initiativen, die mit den Stiftungszwecken übereinstimmen, Organisieren und Finanzieren von Hospitationen, Berufspraktika und Studien- oder Integrationsreisen für in einer mit den Stiftungszwecken übereinstimmenden Tätigkeit Engagierte;
b. Initiieren, Unterstützen und Realisieren von Programmen, Projekten, Unternehmungen und Initiativen, die mit den Stiftungszwecken übereinstimmen;
c. Maßnahmen zur Unterstützung der Bildung,
d. Förderung und Organisieren von Bildungsveranstaltungen für Kinder, Erwachsene und ältere Personen.
e. Initiieren, Organisieren und Finanzieren von mit den Stiftungszwecken thematisch konvergenten Ausstellungen und Konferenzen, Seminaren, Symposien, wissenschaftlichen Tagungen, Vorträgen, Vorlesungen und Treffen unter Teilnahme von Vertretern des öffentlichen und privaten Sektors, von Nichtregierungsorganisationen, von Wissenschaft und Bildung.
f. Unterstützung und Finanzierung des Verlegens von Publikationen, Büchern, Zeitschriften, Informationsflugblättern, Postern u ä.
§ 19
Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel in der polnischen und in fremden Währungen in entsprechenden Banken gemäß der polnischen Gesetzgebung zu sammeln.
§ 20
Sofern es durch den Beschluss des Stiftungsvorstandes nicht anders festgelegt wird, gleicht das Geschäftsjahr der Stiftung dem Kalenderjahr, wobei das erste Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2015 endet.
Kapitel IV Wirtschaftstätigkeit
§ 21
Um ihre Zwecke zu erreichen, ist die Stiftung berechtigt, Wirtschaftstätigkeit zusätzlich zu der gemeinnützigen Tätigkeit zu betreiben, eigenständig oder unter Mitwirkung von anderen Rechtsträgern im In- und Ausland, gemäß den in diesem Bereich geltenden Vorschriften.
§ 22
Die Stiftung ist berechtigt, Wirtschaftstätigkeit in dem Bereich zu betreiben, der der Realisierung ihrer Zwecke dient, und zwar:
a. Verlegen von Büchern (PKD /Polnische Wirtschaftszweigklassifikation/ 11.Z);
b. Sonstige Druckerzeugnisse (PKD /Polnische Wirtschaftszweigklassifikation/ 19.Z);
c. Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern (PKD /Polnische Wirtschaftszweigklassifikation/ 30.Z);
d. Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht (PKD /Polnische Wirtschaftszweigklassifikation/ 52.Z);
e. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, anderweitig nicht genannt (PKD /Polnische Wirtschaftszweigklassifikation/ 59.B).
§ 23
Die von der Wirtschaftstätigkeit der Stiftung erwirtschafteten Einnahmen sind ausschließlich für die Satzungszwecke der Stiftung zu verwenden.
Kapitel V Organe der Stiftung
§ 24
Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsvorstand
2. der Stiftungsrat
Kapitel VI Vorstand
§ 25
1. Die Stifterin beruft den ersten Vorstand der Stiftung in folgenden Personen: Mateusz Kamieński als Vorstandsvorsitzenden, sowie Agnieszka Bulanda, Anna Porębska, Maciej Skaza und Ernestyna Szpakowska-Loranc als Vorstandsmitglieder. Die weiteren Vorstände werden durch den Stiftungsrat berufen.
2. Der Vorstand leitet die Stiftung und vertritt diese nach außen. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder gesamt, mindestens 2 (in Worten: zwei) Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Personen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtsperiode von 3 (drei) Jahren gewählt.
5. Die Mitgliedschaft am Vorstand erlischt durch:
a. schriftliche Rücktrittserklärung, eingereicht bei dem Vorstandsvorsitzenden oder, falls der Rücktritt durch den Vorstandsvorsitzenden selbst erklärt wird, bei einem anderen Vorstandsmitglied:
b. Tod des Mitglieds;
c. Verurteilung mit einem rechtskräftigen Urteil für eine aus einer öffentlichen Klage verfolgten Vorsatzstraftat oder finanzrechtliche Straftat.
6. Jedes der Vorstandsmitglieder ist bei dem Rücktritt berechtigt, eine Person für seinen Posten vorzuschlagen. Nimmt der Rat diese Kandidatur mit einfacher Stimmenmehrheit an, wird diese Person als Vorstandsmitglied berufen. Sollte das zurücktretende Vorstandsmitglied keinen Nachfolgekandidaten nennen, kann die Kandidatur eines neuen Vorstandsmitglieds durch den Vorstandsvorsitzenden aufgestellt werden.
7. Sollten die sich aus dem bekleideten Posten in dem Stiftungsvorstand ergebenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, kann die betroffene Person durch den Stiftungsrat von dem bekleideten Posten abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung des Vorstandsmitglieds kann durch jedes Vorstands- oder Ratsmitglied gestellt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist zu begründen.
§ 26
1. Der Vorstand ist zuständig, Entschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, die nicht den anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere:
a. Leiten der laufenden Tätigkeit der Stiftung,
b. Realisierung der Satzungszwecke der Stiftung;
c. Festlegung der Hauptrichtungen der Stiftungstätigkeit;
d. Erstellung und Annahme der Berichte über die Stiftungstätigkeit,
e. Festlegung von Arbeitsordnungen,
f. Verwalten des Vermögens der Stiftung;
g. Erstellen von Arbeitsplänen und Haushalt der Stiftung;
h. Festlegung der Anzahl der Beschäftigten, der Grundsätze der Vergütung sowie des Budgets für Vergütungen und Preise für die Mitarbeitenden der Stiftung;
i. Beschlüsse über die Gründung von anderen Stiftungsorganen;
j. Beschlüsse zu der Änderung der Stiftungssatzung, Fusion mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung;
2. Der Vorstand ist berechtigt, einen Programmrat einzuberufen, der sich aus den um die Stiftungsidee Verbundenen zusammensetzt.
§ 27
1. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, unter Teilnahme von mindestens 2 (zwei) Vorstandsmitgliedern.
2. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidend.
3. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, nicht seltener als einmal im Monat.
§ 28
1. Die Willenserklärung im Namen der Stiftung wird gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder abgelegt.
2. Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitenden der Stiftung werden durch den Vorstandsvorsitzenden abgeschlossen.
Kapitel VII: Stiftungsrat
§ 29
1. Der Stiftungsrat ist ein beaufsichtigendes und meinungsbildendes Beratungsorgan der Stiftung.
2. Der Rat besteht aus 4 bis 16 Mitgliedern:
3. In besonderen Fällen ist die Stifterin berechtigt, in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern Ehrenmitglieder in den Rat zu berufen.
4. Der Rat wählt aus seinem Kreis den Ratsvorsitzenden, welcher die Arbeit des Rates leitet, des Weiteren zwei Stellvertretende des Vorsitzenden sowie einen Sekretär.
5. Die Mitglieder des ersten Rates werden von der Stifterin in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern gewählt.
6. Jedes der Ratsmitglieder ist bei seinem Rücktritt berechtigt, eine Person für seinen Posten vorzuschlagen. Wird dieser Kandidat durch die anderen Ratsmitglieder mittels eines mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusses gewählt, wird diese Person zum Rat berufen. Soll das zurücktretende Ratsmitglied keinen Nachfolgekandidaten nennen, kann die Kandidatur eines neuen Vorstandsmitglieds durch den Ratsvorsitzenden aufgestellt werden.
7. Die Mitgliedschaft am Rat erlischt durch:
a. freiwillige Rücktrittserklärung, eingereicht schriftlich bei dem Ratsvorsitzenden oder bei dem Stellvertretenden Ratsvorsitzenden;
b. Entzug der Bürgerrechte infolge einer Verurteilung mit einem rechtskräftigen Urteil wegen einer Vorsatzstraftat;
c. durch den Rat mit einer einfachen Stimmenmehrheit angenommene, auf Antrag der Stifterin erfolgte Abberufung.
d. Tod des Mitglieds.
8. Die Mitgliedschaft im Rat darf nicht mit einer Mitgliedschaft im Vorstand verbunden sein.
§ 30
Die Zuständigkeiten des Stiftungsrates sind insbesondere
a. dem Stiftungsvorstand Prioritäten im Bereich der laufenden Tätigkeit der Stiftung darzulegen;
b. Änderungen der Satzung vorzustellen;
c. die in der Satzung genannten Preise und Auszeichnungen zu stiften;
d. Programme zu initiieren und im Bereich der Stiftungstätigkeit zu beraten oder andere Beratungsmaßnahmen zu unternehmen, die mit den Stiftungszwecken verbunden sind.
e. die Stiftungstätigkeit zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.
f. Jahresberichte des Vorstandes zu genehmigen und den Vorstand zu entlasten.
§ 31
1. Die Versammlungen des Stiftungsrates finden mindestens einmal im Jahr statt.
2. Der Stiftungsrat wird durch den Ratsvorsitzenden aus seiner eigenen Initiative oder auf einen schriftlich einzureichenden Antrag des Vorstandes oder der Stifterin einberufen.
3. Der Stiftungsrat trifft Entscheidungen in Form von Beschlüssen – mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
4. Die Sitzung des Rates kann auf außerordentlichem Wege aus der Initiative des Vorstandes, der Stifterin oder auf schriftlichem Antrag von dem Vorsitzenden oder von zwei Mitgliedern zwecks Untersuchung einer Angelegenheit von besonderem Charakter einberufen werden.
5. Die außerordentliche Sitzung des Rates ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Antragseinreichung einzuberufen.
6. Jedes ordentliche Mitglied des Rates verfügt über eine Stimme.
7. Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Kapitel VIII: Änderung der Satzung
§ 32
1. Die Änderungen der Stiftungssatzung erfolgen in Form eines mit einer einfachen Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusses des Rates.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks kann auf Antrag des Vorstandes oder des Stiftungsrates erfolgen.
3. Die Änderung des Stiftungszwecks bedarf der Einwilligung der Stifterin.
Kapitel IX: Schlussbestimmungen
§ 33
Das Stiftungsvermögen wird nach der Beendigung der Abwicklung für die durch die Stifterin in der Erklärung über die Stiftungsgründung genannten Zwecke der Stiftung bestimmt.
§ 34
1. Die Satzung tritt in Kraft zum Tag der Eintragung der Stiftung in das Landesgerichtsregister /Krajowy Rejestr Sądowy/ .
2. Die Änderungen der Satzung treten in Kraft zum Tag deren Eintragung in das Landesgerichtsregister /Krajowy Rejestr Sądowy/.